Artikel: Meldung von Reisendenzahlen zum 30.06.2023 | Verpflichtende Mitteilung
Neben der jährlichen Meldung der Reisendenzahlen werden zur ausreichenden Dimensionierung der Stationsinfrastruktur der DB Station&Service AG weitergehende Informationen durch die Zugangsberechtigten (EVU im Regelverkehr) erforderlich.
Gemäß den Infrastrukturnutzungsbedingungen Personenbahnhöfe (hier Ziffer 4.2 INBP-Besonderer Teil, gültig ab 01.09.2022) als Bestandteil des Stationsnutzungsvertrages ist verpflichtend neben der jährlichen Meldung der Reisendenzahlen zum 30.06. im dreijährlichen Turnus, aktuell zum 30.06.2023, eine erweiterte Meldung zu den Reisendenzahlen erforderlich.
Bitte beachten Sie: Die erweiterte Meldung betrifft nur unterirdische Personenverkehrsanlagen und oberirdische Personenverkehrsanlagen in Bahnsteighallen. Bitte prüfen Sie, ob Sie davon betroffen sind.
Bei der erweiterten Meldung sind folgende Angaben zu hinterlegen:
- die Zugnummer je Zug
- die fahrplanmäßige An- und Abfahrtszeit
- Angaben zur Zugbelegung
Für die „übliche“ jährliche Meldung, die für sämtliche Stationen anfällt, sind folgende Angaben zu hinterlegen:
- je Station Reisendenzahl Montag - Freitag*
- je Station Reisendenzahl Samstag, sonn- und feiertags*
* jeweils Durchschnittswerte pro Tag
Für die Übermittlung Ihrer Daten nutzen Sie bitte die bereitgestellten Formulare. Diese sowie eine Übersicht aller betroffenen Stationen finden Sie unter nebenstehendem Link.
Erläuterung zu Ziffer 4.2. INBP-BT:
Im Falle von baulichen Maßnahmen an Stationen benötigt die DB Station&Service AG Reisendenzahlen / qualifizierte Schätzungen von Reisendenzahlen, um die Dimensionierung der Infrastrukturanlagen korrekt planen zu können. Auch die diese Maßnahmen genehmigende Behörde - das Eisenbahn-Bundesamt - benötigt ebenfalls Reisendenzahlen / qualifizierte Schätzungen von Reisendenzahlen, um die Genehmigung der Maßnahmen zu erteilen. Ebenfalls ist es auch in Ihrem Sinne, dass Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Services an den Bahnhöfen an der Zahl der Reisenden ausgerichtet wird.
Bei diesen Pflichten der Zugangsberechtigten handelt es sich um vertraglich vereinbarte verbindliche Pflichten, die einzuhalten sind.
Die Meldung ist ausschließlich durch EVU im Regelverkehr vorzunehmen.