Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen des Schienenlärmschutzgesetzes ab dem 13.12.2020

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Artikel: Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen des Schienenlärmschutzgesetzes ab dem 13.12.2020

Ab dem 13.12.2020 erfolgt die Umsetzung des Schienenlärmschutzgesetzes (SchlärmschG). Danach ist das Fahren oder Fahrenlassen von lauten Güterzügen auf dem deutschen Schienennetz verboten.

Ein Güterzug gilt im Sinne des Gesetzes als „laut“, wenn mindestens ein Wagen im Zugverband mit Graugussbremsen ausgerüstet ist. Laute Züge dürfen weiterhin im Gelegenheitsverkehr verkehren, wenn diese ihre Geschwindigkeit soweit reduzieren, dass die Schallemissionen eines fiktiven leisen Vergleichszuges nicht überschritten werden.  

Züge, in die laute Güterwagen eingestellt sind, dürfen nur dann mit unverminderter Geschwindigkeit verkehren, wenn mit der Anmeldung für alle lauten Güterwagen im Zugverband Befreiungsbescheide vorgelegt werden. Befreiungsbescheide können vom Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) oder vom Wagenhalter beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA) beantragt werden. Eine Befreiung nach § 5 SchlärmschG kann beschieden werden, wenn  

  • nachweislich keine zugelassene Technologie zur Umrüstung des Wagens existiert, 
  • der Wagen ausschließlich im Vor- oder Nachlauf zu seinem Hauptlauf auf einer Steilstrecke verkehrt oder 
  • der Wagen ausschließlich aus Gründen des historischen Interesses oder touristischen Zwecken betrieben wird. 

Die Befreiungsdokumente sind unmittelbar an die Trassenanmeldung per E-Mail an uns als DB Netz AG zu senden: befreiung.schienenlaermschutzgesetz@deutschebahn.com 


Zudem können Trassen trotz Nutzung lauter Wagen mit unverminderter Geschwindigkeit angemeldet werden, wenn ein schallschutztechnisches Gutachten belegt, dass auf der zu befahrenden Strecke die Immissionsgrenzwerte auch beim Einsatz lauter Güterwagen eingehalten werden.  

Ob es sich um einen leisen Zug, einen lauten Zug mit Befreiung oder einen lauten Zug handelt, ist bei der Trassenbestellung anzugeben. Die Angabe ist obligatorisch und per Auswahlfeld im Trassenportal DB Netz (TPN) vorzunehmen. 

Wir als DB Netz AG sind verpflichtet, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt ab dem 13.12.2020 ex post mittels einer Zufallsstichprobe in Höhe von 5% aller Zugfahrten. Für die in die Stichprobe gefallenen Züge werden Zugzusammenstellungen/Wagenlisten angefordert. Auf Basis dieser Listen erfolgt eine wagenscharfe Überprüfung der jeweiligen Bremsausstattung. Die Übermittlung der Listen erfolgt über eine direkte Schnittstelle. Alternativ ist auch eine Übermittlung der Listen per Excel-Dokument, nach unserer Formatvorlage möglich. Sowohl die technische Beschreibung der Schnittstelle (insgesamt 3 Dokumente) als auch die Formatvorlage des Excel-Dokuments finden Sie im Download-Bereich auf unserer Internetseite zum SchlärmschG. Wir als DB Netz AG werden die von der Stichprobe betroffenen EVU erstmalig am 22.12.2020 für den Zeitraum 13.12.-20.12.2020 und danach wieder am 05.01.2021 für den Zeitraum 21.12.2020-03.01.2021 zwecks Übermittlung der Wagenlisten kontaktieren.  

Bitte beachten Sie, dass sich die o. g. Regelungen unmittelbar aus den uneingeschränkt anzuwendenden Vorschriften der §§ 1-8 SchlärmschG ergeben. Die mit Schreiben vom 23.11.2020 erfolgte Ankündigung des Bundeministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), Verstöße gegen das SchlärmschG in der Netzfahrplanperiode 2020/2021 nicht sanktionieren zu lassen, bezieht sich ausschließlich auf die behördlichen Ermessensspielräume im Rahmen von §§ 11-13 SchlärmschG: Das EBA wird die dort genannten Sanktionen bis zum Fahrplanwechsel 2021/2022 nicht verhängen; die Pflichten aus dem SchlärmschG für die Beteiligten bleiben in vollem Umfang bestehen.  

Das Anmelden eines Zugs als „leise“, obwohl dem EVU bekannt ist, dass in diesen Zug laute Wagen i. S. d. Gesetzes eingestellt sein werden, ist ab dem 13.12.2020 ein Verstoß gegen das SchlärmschG. Es ist uns als DB Netz AG ebenfalls ab dem 13.12.2020 untersagt, als „laut“ angemeldeten Zügen, Trassen ohne reduzierte Geschwindigkeit anzubieten.  


Detaillierte Informationen zum SchlärmschG finden Sie auf unserer Internetseite zum Schienenlärmschutzgesetz, zu der Sie über nebenstehenden Link gelangen.  

Links

Schienenlärmschutzgesetz
DB Netz AG